Museumshilfen bleiben beitragsfrei: Ehrenamt schützt vor Sozialversicherung

Wer sich ehrenamtlich engagiert, kann auch bei regelmäßiger Aufwandsentschädigung sozialversicherungsfrei bleiben. Das hat das Hessische Landessozialgericht klargestellt. Anlass des Streits war eine Tätigkeit mit einer Entschädigung von fünf Euro pro Stunde – und die Frage, ob dennoch eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung vorlag.

Mit Urteil vom 23. Januar 2025 (Az. L 1 BA 64/23) entschied das Hessische Landessozialgericht (LSG) zugunsten eines Museumsvereins: Die als Kassenkräfte tätigen Ehrenamtlichen sind nicht sozialversicherungspflichtig. Die Deutsche Rentenversicherung hatte zuvor Beiträge verlangt – unter Berufung auf eine vermeintliche Eingliederung und Weisungsgebundenheit.
Das Gericht stellte jedoch klar: Entscheidend sei der Gesamtcharakter der Tätigkeit. Und der war von ideellem Engagement geprägt, nicht von einer Erwerbsabsicht.

Vereinbarung und Rahmenbedingungen

Die Helfer waren in einem Museum tätig, das von einem gemeinnützigen Verein getragen wird. Sie übernahmen Aufgaben wie den Einlass, das Kassieren von Eintrittsgeldern und die Koordination von Führungen. Ihre Tätigkeit basierte auf einer mündlichen Absprache, verbunden mit einer Aufwandsentschädigung von fünf Euro je Stunde. Wichtig: Die Einsatzzeiten wurden unter den Helfern selbstständig organisiert. Einen festen Dienstplan oder arbeitsrechtliche Weisungen gab es nicht. Die Tätigkeit orientierte sich an den Öffnungszeiten des Museums, die Gestaltung lag aber in den Händen der Ehrenamtlichen.

Die Forderung der Rentenversicherung

Trotz der geringen Vergütung forderte die Deutsche Rentenversicherung Beiträge nach. Aus ihrer Sicht deuteten die Tätigkeit an der Kasse, das Fehlen eines Unternehmerrisikos und die Bindung an Betriebszeiten auf eine abhängige Beschäftigung hin. Insgesamt ging es um Nachforderungen von etwa 12.800 Euro.

Das Urteil: Ehrenamt bleibt Ehrenamt

Das Hessische Landessozialgericht sah das anders. Die Aufwandsentschädigung lag deutlich unter marktüblichen Löhnen und sollte lediglich Fahrtkosten und Aufwendungen decken. Auch eine gewisse organisatorische Anbindung an Öffnungszeiten ändere nichts daran, dass die Helfer weitgehend selbstständig agierten.
Entscheidend: Die Tätigkeit diente einem gemeinnützigen Zweck – der Unterstützung des Museumsbetriebs – und war nicht auf Erwerbseinkommen ausgerichtet. Eine beitragspflichtige Beschäftigung setze aber eine echte Entgeltzahlung und eine Gewinnerzielungsabsicht voraus.
Dass die Pauschale von fünf Euro die steuerrechtliche Ehrenamtsfreigrenze übersteigen könnte, hielt das Gericht für unerheblich. Maßgeblich sei die tatsächliche Gestaltung, nicht formale Schwellenwerte.

Warum organisatorische Vorgaben keine Beschäftigung begründen

Das Gericht betonte zudem: Eine gewisse Strukturierung, etwa durch Öffnungszeiten oder organisatorische Abläufe, sei typisch für jedes Ehrenamt – und führe nicht automatisch zu sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnissen. Wichtiger sei die Zielrichtung der Tätigkeit und die fehlende Gewinnerzielungsabsicht. Der Museumsverein sei daher nicht verpflichtet, Beiträge nachzuzahlen.

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